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Civil Rights Act of 1957

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Gilbert Paul Carrasco

Der Civil Rights Act of 1957 (CRA) (P.L. 85-315, 71 Stat. 634) leitete eine neue Ära der Bürgerrechtsgesetzgebung und -durchsetzung ein, nachdem der Kongress mehr als ein Dreivierteljahrhundert untätig geblieben war. Das Gesetz initiierte eine größere Rolle des Bundes beim Schutz der Rechte von Afroamerikanern und anderen Minderheiten. Der Civil Rights Act von 1957 schuf keine neuen Rechte, aber er erhöhte den Schutz des Wahlrechts und legte den Grundstein für die bundesstaatliche Durchsetzung von Bürgerrechtsgesetzen, indem er die Abteilung für Bürgerrechte im Justizministerium und eine Bürgerrechtskommission innerhalb der Exekutive schuf und die bundesstaatliche Durchsetzungsbefugnis auf Zivilklagen ausdehnte.

RECHTLICHE UND SOZIALE VERHÄLTNISSE VOR DEM GESETZ

Das zur Zeit des Civil Rights Acts von 1957 geltende Bundesgesetz stammte aus der Zeit der Rekonstruktion nach dem Bürgerkrieg. Der vierzehnte und fünfzehnte Zusatzartikel zur US-Verfassung, die 1868 bzw. 1870 ratifiziert wurden, gaben dem Kongress die Befugnis, die Bürgerrechte mit Gesetzen durchzusetzen, und diese Befugnis ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Gesetzes.

Von 1866 bis 1875 erließ der Kongress eine Reihe von Gesetzen, die den Afroamerikanern weitreichende Rechte auf Diskriminierungsfreiheit einräumen sollten. Viele der Schutzbestimmungen dieser Bürgerrechtsgesetze wurden jedoch durch die Auslegung des Obersten Gerichtshofs der USA stark eingeschränkt, wie es in den Civil Rights Cases (1883) geschah. Zu den bedeutendsten bleibenden Auswirkungen dieser Gesetze gehörte die Einrichtung einer Bundesbehörde zur Durchsetzung strafrechtlicher Bürgerrechtsbestimmungen.

Obwohl viele der gewaltsameren Formen der Rassenunterdrückung bis in die 1950er-Jahre zurückgegangen waren, wurde im Süden oft staatliches Recht eingesetzt, um Afroamerikaner an der Ausübung ihrer Bürgerrechte zu hindern. Um sich zum Beispiel als Wähler registrieren zu lassen, verlangten viele Staaten, dass die Bewerber einen Wählerqualifikationstest absolvieren. Die Fragen des Tests waren so gestaltet, dass die Standesbeamten die meisten Afroamerikaner, die sich registrieren lassen wollten, disqualifizieren konnten.

Im Jahr 1939 begannen erneute Bemühungen der Bundesbehörden, die strafrechtlichen Bestimmungen der Bürgerrechtsgesetze durchzusetzen. In diesem Jahr wurde eine Abteilung für Bürgerrechte innerhalb der Strafabteilung des Justizministeriums geschaffen.

Umstände, die zur Eintragung führten

Der Gesetzentwurf, der zum Gesetz von 1957 wurde, wurde im Kongress während der Regierung von Präsident Dwight D. Eisenhower eingebracht. Generalstaatsanwalt Herbert Brownell spielte eine große Rolle bei der Ausarbeitung des Gesetzes. Er war einem Gesetzentwurf von 1956 sehr ähnlich, der wegen des Widerstands von Senatoren aus den Südstaaten nicht in Kraft gesetzt wurde.

Der Gesetzentwurf der Eisenhower-Administration enthielt zunächst vier Teile. Teil I schuf eine Bürgerrechtskommission innerhalb der Exekutive, um Bürgerrechtsverletzungen zu untersuchen. Teil II schuf einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt für Bürgerrechte, was zur Aufwertung der Bürgerrechtsabteilung des Justizministeriums zur Civil Rights Division führte (wie von Präsident Harry Truman 1948 empfohlen). In Teil III enthielt der Gesetzesentwurf breite Formulierungen, die die Befugnisse des Ministeriums zur Durchsetzung der Bürgerrechte durch zivil- und strafrechtliche Verfahren erweiterten. Teil IV ermächtigte den Generalstaatsanwalt, Zivilklagen zu erheben und präventive Verfügungen (Gerichtsbeschlüsse) zum Schutz des Wahlrechts zu erwirken. Nach einer Debatte passierte das Gesetz am 18. Juni 1957 mit 286 zu 126 Stimmen das Repräsentantenhaus.

Das größte Hindernis für die Bürgerrechtsgesetzgebung im Jahr 1957 war der Block der Südstaaten-Demokraten unter Führung von Senator Richard Russell aus Georgia. Senatoren aus den Südstaaten hatten seit 1875 jeden Vorschlag für ein Bürgerrechtsgesetz blockiert. Die lautstärksten Befürworter des Gesetzes im Senat waren der führende Republikaner William Knowland aus Kalifornien und der liberale Demokrat Paul Douglas aus Illinois. Obwohl keiner der beiden Senatoren eine besonders starke Führungspersönlichkeit war, schien es, dass sie die öffentliche Meinung und die Stimmen des Senats auf ihrer Seite hatten. Während die Koalition der Befürworter des Gesetzes nicht sehr geschlossen war, waren die Senatoren der Südstaaten in der Opposition. Viele glaubten, dass der Gesetzentwurf trotz der Unterstützung im Senat scheitern würde, weil die Senatoren der Südstaaten notfalls mit einer Verschleppungstaktik (filibuster) den Gesetzentwurf zu Fall bringen würden.

Im Jahr 1957 hatte die Bürgerrechtsgesetzgebung einen höchst effektiven, wenn auch unwahrscheinlichen Unterstützer. Der Mehrheitsführer im Senat, Lyndon B. Johnson, und viele andere glaubten, dass der zukünftige nationale Erfolg der Demokratischen Partei und Johnsons Hoffnungen auf die Präsidentschaft 1960 von der Verabschiedung der Bürgerrechtsgesetze abhingen. Als texanischer Demokrat war es unwahrscheinlich, dass Johnsons Wählerschaft seine Führungsrolle in Sachen Bürgerrechte wohlwollend betrachten würde. In der Vergangenheit hatte Johnson die im Senat vorgelegten Bürgerrechtsgesetze nicht unterstützt. In der Tat hatte er Senator Douglas in Verlegenheit gebracht, als er eine Rolle bei der Niederlage des Bürgerrechtsgesetzes von 1956 spielte. Nichtsdestotrotz begann Johnson 1957 im Stillen, sein politisches Geschick und seinen Einfluss zu nutzen, um dabei zu helfen, die erste Bürgerrechtsgesetzgebung seit über achtzig Jahren zu verabschieden.

Senator Russell präsentierte die Position des Südens am 2. Juli 1957 in einer kraftvollen Rede, die die Debatte über den Gesetzentwurf drastisch beeinflusste. Indem er die negativen Bilder der Reconstruction wieder aufleben ließ, die die Südstaatler verfolgten, gewann Russell die Sympathie vieler, die vorsichtig waren, den Bundesstaaten eine Bundespolitik aufzuzwingen. Die Rede griff Teil III des Eisenhower-Gesetzes wegen seiner weitreichenden Ermächtigungen zur Einmischung in das Recht der Bundesstaaten an. Russell wies auch darauf hin, dass Teil III eine Verbindung zum Civil Rights Act von 1866 enthielt, die es der Bundesregierung erlauben könnte, bewaffnete Kräfte einzusetzen, um Gerichtsbeschlüsse und die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes durchzusetzen. Russell griff auch Teil IV an, weil er kein Schwurgerichtsverfahren bei strafrechtlichen Missachtungen vorsah, was bedeutete, dass diejenigen, die gegen die Bürgerrechte verstießen, von einem Richter bestraft würden (und nicht von einer rein weißen Jury, die in solchen Fällen nachsichtiger gegenüber den Angeklagten sein könnte). Diese beiden Aspekte des Gesetzes wurden zu den wichtigsten Opfern, die für einen Kompromiss mit den Südstaatlern nötig waren. Lyndon Johnson erkannte, dass ein Kompromiss zu diesen Aspekten des Gesetzes und die Verhinderung eines Filibusters eine der einzigen Möglichkeiten war, das Gesetz zu verabschieden. Dennoch war Teil III für viele Liberale der wichtigste Teil des gesamten Gesetzes. Das geänderte Gesetz passierte den Senat am 7. August 1957 mit 72 zu 18 Stimmen.

Viele Liberale waren enttäuscht, dass das Gesetz so stark abgeschwächt worden war. Die Führer von Repräsentantenhaus und Senat verhandelten zwei Wochen lang und legten dann einen Gesetzesentwurf vor, der dem vom Senat verabschiedeten sehr ähnlich war, jedoch mit leichten Änderungen des Geschworenenprozesses. Dieser Gesetzentwurf wurde am 27. August 1957 im Repräsentantenhaus mit 279 zu 97 Stimmen verabschiedet. Die Verabschiedung im Senat war nicht ganz so einfach. Senator Strom Thurmond aus South Carolina begann am 28. August eine Art Ein-Mann-Filibuster. Seine mehr als vierundzwanzigstündige Rede stellte einen Rekord im Senat auf. Nach dieser Rede verabschiedete der Senat am 29. August den Civil Rights Act of 1957 mit 60 zu 15 Stimmen. Präsident Eisenhower unterzeichnete die Vorlage am 9. September 1957, und der Civil Rights Act wurde zum Gesetz.

Eigenschaften des Gesetzes

In seiner endgültigen Fassung schuf Teil I des Civil Rights Act von 1957 eine sechsköpfige, parteiübergreifende Kommission für Bürgerrechte. Zu den Aufgaben der Kommission gehörte die Untersuchung von Vorwürfen, dass „bestimmte Bürger der Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationalen Herkunft ihres Wahlrechts beraubt werden und diese Stimme nicht gezählt wird.“ Darüber hinaus war die Kommission verpflichtet, „Informationen über rechtliche Entwicklungen, die eine Verweigerung des gleichen Schutzes der Gesetze gemäß der Verfassung darstellen, zu untersuchen und zu sammeln.“

Die Kommission wurde auch mit einer dritten Untersuchungsaufgabe betraut, nämlich „die Gesetze und die Politik der Bundesregierung in Bezug auf den gleichen Schutz der Gesetze gemäß der Verfassung zu beurteilen.“ Für diese Zwecke konnte die Kommission Zeugen durch die im Gesetz gewährte Vorladungsbefugnis zur Aussage zwingen, vorausgesetzt, die Anhörung fand in dem Staat statt, in dem sich der Zeuge befand. Für den Fall, dass die Zeugen sich weigerten zu erscheinen, wurde der Generalstaatsanwalt ermächtigt, eine Anordnung von einem Bundesbezirksgericht zu erwirken, die durch Missachtung durchsetzbar war.

Unter dem Gesetz von 1957 sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren aufgelöst werden. Ein halbes Jahrhundert später untersucht die U.S. Commission on Civil Rights jedoch weiterhin Bürgerrechtsverletzungen, sammelt Informationen, bewertet Bundesgesetze, legt dem Präsidenten und dem Kongress Berichte vor und gibt öffentliche Bekanntmachungen heraus.

Teil II des Gesetzes schuf einen zusätzlichen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Kurz nach dem Inkrafttreten ordnete Generalstaatsanwalt William Rogers die Gründung der Civil Rights Division innerhalb des Justizministeriums an. Teil III änderte das bestehende Bürgerrechtsgesetz, indem er den Bundesgerichten die Zuständigkeit für Zivilklagen übertrug, die eine breitere Palette von Rechtsmitteln für Bürgerrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Wahlrechts, bereitstellen konnten.

Teil IV enthält die bedeutendsten Durchsetzungsbefugnisse, die das Gesetz gewährte. Er verbietet Handlungen von Personen, einschließlich Privatpersonen, die darauf abzielen, „einzuschüchtern, zu bedrohen, zu zwingen … mit dem Ziel, das Wahlrecht zu beeinträchtigen.“ Das Gesetz erweiterte auch die bundesstaatlichen Befugnisse zur Durchsetzung des Verbots der rassendiskriminierenden Verweigerung des Wahlrechts, indem es den Generalstaatsanwalt ermächtigte, vor den Bundesbezirksgerichten Zivilklagen „zur vorbeugenden Abhilfe, einschließlich eines Antrags auf eine dauerhafte oder vorübergehende Unterlassungsverfügung, eine einstweilige Verfügung oder eine andere Anordnung“ zu erheben.

Teil V des Gesetzes war die Kompromissbestimmung „Schwurgerichtsverfahren“, die im Senat Schwierigkeiten verursacht hatte. Er begrenzt die Befugnis der Gerichte, Teil IV des Gesetzes durch zivilrechtliche Missachtung oder strafrechtliche Missachtung mit einer Geldstrafe von 1.000 Dollar oder weniger und/oder einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder weniger durchzusetzen. Es sieht auch vor, dass der Angeklagte ein Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren de novo für jedes strafrechtliche Missachtungsverfahren hat, das eine Geldstrafe von mehr als $300 oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 45 Tagen verhängt. Trotz dieser Einschränkungen bewahrte Teil V ausdrücklich das Recht der Gerichte, „durch zivile Missachtungsverfahren, ohne Geschworene, die Einhaltung von Gerichtsbeschlüssen sicherzustellen oder deren Behinderung zu verhindern, im Unterschied zur Bestrafung von Verstößen“.

VERSTÄNDNIS UND GERICHTLICHE MASSNAHMEN

Unter dem Gesetz von 1957 waren die Befugnisse des Justizministeriums zur Durchsetzung der Bürgerrechte auf strafrechtliche Verfolgungen und zivile Wahlrechtsklagen beschränkt. Die Civil Rights Division hatte 1958 fünfzehn und 1959 siebenundzwanzig Anwälte. Sie war zunächst in eine General Litigation Section und eine Voting and Elections Section gegliedert, was die Betonung des Wahlrechts im Gesetz von 1957 widerspiegelte. 1959 kritisierte die Commission on Civil Rights die Abteilung, weil sie nur drei Klagen im Rahmen ihrer Befugnis zur präventiven Abhilfe eingereicht hatte.

Die Strategie der Abteilung änderte sich ab 1960. 1961 wurde John F. Kennedy Präsident, und neue Leute begannen in der Civil Rights Division zu arbeiten. Robert F. Kennedy wurde Generalstaatsanwalt in der Administration seines Bruders und ernannte Burke Marshall zum Leiter der Abteilung. Marshall ging zusammen mit anderen Anwälten der Abteilung in verschiedene Gebiete des Südens, um die Wahldiskriminierung zu untersuchen, und stellte überwältigende Beweise zusammen, dass sie existierte. Die Abteilung nutzte die Beweise in einer Kampagne für jeden Bezirk und jeden Bundesstaat, um die Wahldiskriminierung vor den Bundesgerichten anzufechten, wo sie einige bedeutende Siege errang. Die Anwälte der Abteilung sahen sich jedoch mit einem allgegenwärtigen, staatlich geförderten System der Diskriminierung konfrontiert, das nur sehr schwer zu stoppen sein würde.

Die Abteilung leitete 1961 ihre erste Klage gegen das Dallas County, Alabama, Board of Registrars ein. Sie verlor vor dem Bezirksgericht, aber in der Berufung wies das Berufungsgericht das Bezirksgericht an, eine einstweilige Verfügung gegen die diskriminierende Verwendung eines Fragebogens und mündlicher Befragungen zum Ausschluss von Bewerbern zu erlassen, es sei denn, es würden vollständige Aufzeichnungen geführt und alle Befragungen entsprächen dem Bundesgesetz.

In U.S. v. Atkins legte die Bürgerrechtsabteilung Beweise dafür vor, dass 1961 8.597 von 14.400 Weißen in Dallas County und 242 von 15.115 Schwarzen als Wähler registriert waren, zusammen mit anderen signifikanten Indikatoren für Diskriminierung. Trotz einiger Siege vor Gericht waren 1963 nur 320 Afroamerikaner in Dallas County als Wähler registriert. Nach vier Jahren bundesstaatlicher Bemühungen waren 1965 nur noch 1.516 mehr Afroamerikaner in Dallas County als 1961 als Wähler registriert. Im Jahr 1965 wurde der Voting Rights Act erlassen, um viele der Probleme bei der Durchsetzung des Gesetzes von 1957 zu lösen. Bis 1966 waren über 10.000 Afroamerikaner in Dallas County als Wähler registriert. Ein weiteres Beispiel für die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Wahlrechts nach dem Gesetz von 1957 war die Klage der Abteilung gegen den Staat Mississippi. John Doar, der von 1960 bis 1967 in der Abteilung diente (darunter zwei Jahre als stellvertretender Generalstaatsanwalt), beschrieb den Fall gegen Mississippi als „ein Paradebeispiel“ für den Widerstand der Bundesrichter in den südlichen Bezirksgerichten.

In diesem Fall, U.S. v. Mississippi (1964), versuchte das Justizministerium zu beweisen, dass bestimmte Verfassungsbestimmungen des Staates Mississippi und andere staatliche Gesetze dazu dienten, Afroamerikaner in signifikanter Zahl am Wählen zu hindern. Zwei von drei Richtern des Bezirksgerichts betrachteten den Fall als einen „Frontalangriff“ der Bundesregierung auf den Staat Mississippi. Sie wiesen die Klage des Justizministeriums mit der Begründung ab, dass dem Ministerium die Befugnis fehle, die Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wählerqualifikationsgesetze von Mississippi zu erheben, da das Bürgerrechtsgesetz keine Befugnis gewähre, „eine Klage zur Zerstörung der Verfassung oder der Gesetze eines Staates zu erheben.“ Richter Brown veröffentlichte eine lange und eindringliche Ablehnung, in der er feststellte, dass kein Staat oder keine Nation überleben kann, wenn sie sich zur demokratischen Herrschaft der Regierten bekennt und das Wahlrecht durch Rassen- oder Klassendiskriminierung in flagranter Weise verweigert. Richter Brown fuhr fort, die lange Geschichte der Wahldiskriminierung in Mississippi zu erörtern, die dazu führte, dass weniger als fünf Prozent der erwachsenen Afroamerikaner registriert waren.

Der Fall ging schließlich vor den Obersten Gerichtshof der USA, der erklärte, dass der Civil Rights Act von 1957 nach dem Fünfzehnten Zusatzartikel (der das Wahlrecht garantierte) verfassungsgemäß war und dass das Justizministerium gegen einen Staat klagen konnte. In U.S. v. Mississippi (1965) erklärte der Supreme Court außerdem, dass er „keine mögliche Rechtfertigung für“ die Auslegung des Bürgerrechtsgesetzes durch das Bezirksgericht finden könne und „keinerlei Zweifel“ daran habe, dass das Bezirksgericht die Klage nicht hätte abweisen dürfen.

Beginn einer Ära der Reform

Obwohl die Bemühungen der Civil Rights Division unter dem Civil Rights Act von 1957 nicht in jedem Fall sofort das Wahlrecht der Afroamerikaner schützten, geschweige denn andere Bürgerrechte, begann damit die Ära der Bürgerrechtsreform. Die Arbeit der Civil Rights Division in den frühen 1960er Jahren begann, die diskriminierende Rechtsstruktur der Südstaaten in signifikanter Weise zu demontieren, indem diskriminierende Wählerqualifikationsanforderungen angefochten wurden. Die Arbeit der Division machte auch auf das Ausmaß der Diskriminierung in den Südstaaten aufmerksam und hatte einen bedeutenden Einfluss auf den Erlass weiterer Bürgerrechtsgesetze.

Neben der Civil Rights Division machte auch die Civil Rights Commission bedeutende Fortschritte bei der Sensibilisierung für Bürgerrechtsprobleme. 1958 weigerten sich Staatsbeamte in Montgomery, Alabama, zu Anhörungen der Kommission zu erscheinen und missachteten damit eine Vorladung. Diese Missachtung erregte die Aufmerksamkeit der nationalen Zeitungen. Die Vorladung wurde vom Justizministerium durch einen Gerichtsbeschluss durchgesetzt. In einem Urteil aus dem Jahr 1960 bestätigte der Supreme Court das Anhörungsverfahren der Kommission als verfassungsgemäß und beschrieb die Kommission als ein ausschließlich untersuchendes Organ. Anfangs konzentrierte sich die Kommission hauptsächlich auf die Diskriminierung bei Wahlen, aber während der Kennedy-Administration erweiterte sie ihren Untersuchungsumfang. Mit dem Civil Rights Act von 1964 wurde der Auftrag der Kommission um die Funktion einer nationalen Informationsstelle erweitert.

Die Arbeit der Civil Rights Division und der Commission on Civil Rights schuf ein dramatisches Dokument über die systematische Diskriminierung in den Südstaaten. Diese Aufzeichnungen spielten eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung des umfassenderen Bürgerrechtsschutzes, der durch den Civil Rights Act von 1964, den Voting Rights Act von 1965 und andere nachfolgende Bürgerrechtsgesetze garantiert wurde. Der Civil Rights Act von 1957 war ein historisch bedeutsames Gesetz, weil es ein Dreivierteljahrhundert der Untätigkeit des Kongresses beendete. Er hat eine bleibende Bedeutung durch die Bemühungen der Civil Rights Division und der Civil Rights Commission, deren Aktionen dazu beitrugen, Kräfte in Bewegung zu setzen, die einen Großteil der institutionellen Diskriminierung, die 1957 in den Südstaaten vorherrschte, ausgerottet haben.

Siehe auch: Civil Rights Acts of 1866, 1875, 1964; Force Act of 1871; Ku Klux Klan Act; Voting Rights Act of 1965.

BIBLIOGRAPHIE

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INTERNET RESOURCE

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Der Civil Rights Act von 1960

Gilbert Paul Carrasco

Der Civil Rights Act von 1960 (P.L. 86-449, 74 Stat. 86) änderte den Civil Rights Act von 1957, um das Wahlrecht der Afroamerikaner zu stärken. Es gibt dem Generalstaatsanwalt die Befugnis, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, der eine Person für wahlberechtigt erklärt, wenn das Gericht ein „Muster oder eine Praxis“ der Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Hautfarbe feststellt. Es ermächtigt die Gerichte auch, „Wahlschiedsrichter“ zu ernennen, die Beweise aufnehmen und den Gerichten die Ergebnisse der Diskriminierung mitteilen. Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass ein Staat in einem Fall verklagt werden kann, in dem Staatsbeamte der Wahldiskriminierung beschuldigt werden. Schließlich erweitert dieses Gesetz die Befugnisse der U.S. Commission on Civil Rights.

Zivilrechtliche Verachtung vs. strafrechtliche Verachtung

Verachtung ist ein Akt des Ungehorsams gegenüber einer gerichtlichen Anordnung oder ein Akt der Respektlosigkeit gegenüber einem Gericht. Eine Anklage wegen ziviler Missachtung unterscheidet sich von einer Anklage wegen strafrechtlicher Missachtung durch ihre Absicht: Eine Anklage wegen ziviler Missachtung ist ein Zwangsmittel, da sie darauf abzielt, das Fehlverhalten zu beenden oder die angeklagte Person dazu zu bringen, die gerichtliche Anordnung zu befolgen. Eine Anklage wegen strafrechtlicher Missachtung hat Strafcharakter, d.h. sie zielt darauf ab, den Angeklagten für sein Verhalten zu bestrafen. Jemandem, der wegen zivilrechtlicher Missachtung angeklagt ist, muss erlaubt werden, vor dem Gericht zu erscheinen, um die Missachtung zu „beseitigen“, indem er die Einhaltung der Anordnung demonstriert. Ein Angeklagter, der wegen strafrechtlicher Missachtung angeklagt ist, hat nicht das gleiche Recht, da der Zweck eine Bestrafung für vergangenes Verhalten ist. Die Strafe für strafrechtliche Missachtung ist normalerweise eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Die Strafe für zivilrechtliche Missachtung kann eine Geldstrafe, eine Gefängnisstrafe oder eine Entschädigung für das Opfer der Handlung sein, die unter Missachtung der gerichtlichen Anordnung begangen wurde. Teil V des Civil Rights Act von 1957 schränkte die Befugnisse der Gerichte, die Einhaltung ihrer Anordnungen sicherzustellen, nicht wesentlich ein. Er schränkte lediglich die Befugnis ein, Strafen für vergangenen Ungehorsam zu verhängen.

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