Hintergrund
Ethnische Säuberungen wurden bisher nicht als eigenständiges Verbrechen im internationalen Recht anerkannt. Der Begriff tauchte im Zusammenhang mit dem Konflikt im ehemaligen Jugoslawien in den 1990er Jahren auf und wird als eine wörtliche Übersetzung des serbokroatischen Ausdrucks „etničko čišćenje“ angesehen. Die genauen Wurzeln des Begriffs oder wer ihn warum zu verwenden begann, sind jedoch noch unklar.
Der Ausdruck „ethnische Säuberung“ wurde in Resolutionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung verwendet und in Urteilen und Anklageschriften des ICTY anerkannt, obwohl er nicht zu den Anklagepunkten gehörte. Eine Definition wurde nie gegeben.
Definition
Da ethnische Säuberung nicht als eigenständiges Verbrechen im Völkerrecht anerkannt wurde, gibt es keine genaue Definition dieses Begriffs oder der genauen Handlungen, die als ethnische Säuberung zu qualifizieren sind. Eine Expertenkommission der Vereinten Nationen, die mit der Untersuchung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien beauftragt war, definierte ethnische Säuberung in ihrem Zwischenbericht S/25274 als „… die ethnische Homogenisierung eines Gebietes durch Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung, um Personen bestimmter Gruppen aus dem Gebiet zu entfernen.“ In ihrem Abschlussbericht S/1994/674 beschrieb dieselbe Kommission ethnische Säuberung als „… eine zielgerichtete Politik einer ethnischen oder religiösen Gruppe, die darauf abzielt, die Zivilbevölkerung einer anderen ethnischen oder religiösen Gruppe mit Gewalt und Terror aus bestimmten geographischen Gebieten zu entfernen.“
Die Expertenkommission stellte auch fest, dass die Zwangspraktiken, die zur Entfernung der Zivilbevölkerung eingesetzt werden, umfassen können: Mord, Folter, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe, schwere körperliche Verletzungen von Zivilisten, Einsperrung der Zivilbevölkerung in Ghettos, gewaltsame Entfernung, Vertreibung und Deportation der Zivilbevölkerung, gezielte militärische Angriffe oder Androhung von Angriffen auf Zivilisten und zivile Gebiete, Verwendung von Zivilisten als menschliche Schutzschilde, Zerstörung von Eigentum, Raub von persönlichem Eigentum, Angriffe auf Krankenhäuser, medizinisches Personal und Orte mit dem Emblem des Roten Kreuzes/Roten Halbmonds, unter anderem.
Die Expertenkommission fügte hinzu, dass diese Praktiken „… Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen und mit spezifischen Kriegsverbrechen gleichgesetzt werden können. Darüber hinaus könnten solche Handlungen auch unter die Völkermordkonvention fallen.“