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Wildfleisch

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Wildtiere beziehen sich auf Landsäugetiere und Vögel – entweder in freier Wildbahn oder in Zuchtbetrieben – die normalerweise nicht als Haustiere angesehen werden (die folgenden Tiere sind ausdrücklich ausgeschlossen: Rinder, Hausschweine, Schafe und Ziegen, häusliche Einhufer, Haushühner, Truthähne, Perlhühner, Enten und Gänse).

Frisches Fleisch bezieht sich auf Fleisch, das keinem anderen Konservierungsverfahren als Kühlen, Gefrieren oder Schnellgefrieren unterzogen wurde, einschließlich Fleisch, das vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt ist. Die Definition von „frischem Fleisch“ ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt.

Frisches Wildfleisch muss die tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllen, die für die jeweilige Klassifizierung der Wildtiere gelten. Diese Klassifizierung richtet sich sowohl nach der Tierart als auch nach der Herkunft des Tieres. Es wird also klar unterschieden zwischen:

  • Frischfleisch von frei lebendem Wild und
  • Frischfleisch von Zuchtwild

Allgemeine Hygienevorschriften für den Handel mit frischem Wildfleisch für den menschlichen Verzehr oder dessen Einfuhr in die Europäische Union (EU)

  • Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates bildet die Rechtsgrundlage für alle tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Erzeugung, Verarbeitung, Vertrieb und Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002,Verordnung (EG) Nr. 852/2004,Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bilden die Rechtsgrundlage für die Hygienevorschriften für den Handel und die Einfuhr

Einführung von frischem Wildfleisch in die EU

Die Harmonisierung stellt sicher, dass in allen EU-Ländern die gleichen Anforderungen für die Einfuhr von frischem Wildfleisch gelten, und verhindert, dass frisches Wildfleisch, das Träger von Infektionskrankheiten sein kann, die für Tiere oder Menschen gefährlich sind, in das EU-Gebiet gelangt.

Diese Grundsätze gelten auch für Sendungen, die sich im Transit befinden und/oder in der EU zwischengelagert werden. Je nach dem Risiko, das sie darstellen können, ist solches frisches Wildfleisch von den Anforderungen an die öffentliche Gesundheit ausgenommen, muss aber die Anforderungen an die Tiergesundheit erfüllen.

Im Allgemeinen:

  • Das Herkunftsdrittland muss für die Einfuhr von frischem Wildfleisch in die EU zugelassen sein.
  • Der Herkunftsbetrieb muss als Betrieb zugelassen und genehmigt sein, aus dem das spezifische frische Wildfleisch in die EU eingeführt werden darf
  • Das Herkunftsdrittland muss über einen genehmigten Rückstandsplan für die betreffende Tierart verfügen

Das Drittland muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um für die Einfuhr von frischem Wildfleisch zugelassen zu werden. Die wichtigsten Aspekte, die vor der Zulassung zu bewerten sind, sind:

  • die Organisation, Struktur, Kompetenz und Befugnisse der Veterinärdienste
  • die Gesetzgebung des Drittlandes
  • die Vorschriften des Landes zur Vorbeugung und Kontrolle von Tierkrankheiten
  • der Gesundheitszustand von Nutztieren, anderer Haustiere und von Wildtieren
  • die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Informationen über ansteckende Tierkrankheiten, die das Drittland der Europäischen Kommission und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zur Verfügung stellt
  • die Gesundheitsanforderungen für die Produktion, Herstellung, Handhabung, Lagerung und Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Audits

Bevor ein Drittland die Genehmigung erhält, frisches Fleisch von Wildtieren in die EU einzuführen, kann die Kommission ein Audit durchführen, um zu überprüfen, ob alle im EU-Recht vorgesehenen Kriterien ordnungsgemäß erfüllt sind.

Zugelassene Drittländer

Auf der Grundlage der in den EU-Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze und der Ergebnisse des Audits der Kommission kann das Drittland in die Liste der für die Einfuhr von frischem Wildfleisch zugelassenen Drittländer aufgenommen werden. Vor der Ausfuhr von frischem Wildfleisch in die EU muss ein Drittland entsprechend der Herkunft des Wildfleisches (gezüchtet/wild) und der Wildart in der entsprechenden Liste aufgeführt sein:

  • Die Drittländer, die für die Einfuhr von frischem Fleisch von bestimmten Huftieren von gezüchtetem Wild und von frei lebendem Wild in die EU zugelassen sind, sind in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgeführt.
  • Drittländer, die für die Einfuhr von frischem Fleisch von Zuchtfederwild und Wildgeflügel in die EU zugelassen sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission aufgeführt.
  • Drittländer, aus denen frisches Fleisch von Zuchtkaninchen, Wildkaninchen, Hasen und bestimmten wildlebenden Landsäugetieren in die EU eingeführt werden darf, sind in der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission aufgeführt.

Diese Verordnungen enthalten Einzelheiten zu den tierseuchenrechtlichen Anforderungen und den entsprechenden Mustern für Veterinärbescheinigungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass frisches Wildfleisch sicher in die EU eingeführt werden kann. Eine solche Veterinärbescheinigung muss alle Sendungen von frischem Wildfleisch begleiten, die in die EU eingeführt werden.

Auf der Grundlage einer Bewertung der Seuchenlage in dem Drittland können spezifische Bedingungen in Bezug auf geografische, zeitliche oder Produktkategorie-Beschränkungen erforderlich sein, um potenzielle Seuchenrisiken zu mindern. Dies ist festgelegt und spiegelt sich in den Anforderungen der Veterinärbescheinigungen wider.

Zugelassene Betriebe

Alle Importe von frischem Wildfleisch in die EU müssen aus einem zugelassenen und dafür gelisteten Betrieb (Schlachthof, Wildverarbeitungsbetrieb, etc.) stammen. Die Drittländer sind dafür verantwortlich, die Listen der Betriebe auf dem neuesten Stand zu halten und die Kommission über alle Änderungen zu informieren. Listen von Betrieben in Drittländern, die zur Erzeugung von Frischfleisch zugelassen sind, werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Veterinärbescheinigungen

Die Veterinärbescheinigungen für frisches Wildfleisch sind in den Rechtsvorschriften wie oben für die Auflistung der Drittländer angegeben festgelegt. Die verschiedenen Veterinärbescheinigungen spiegeln die unterschiedliche Krankheitsanfälligkeit und die unterschiedlichen Zuchtbedingungen der verschiedenen Wildtierarten, einschließlich Wild- und Zuchtwild, wider.

Gesundheitswesen

Bestimmte Anforderungen an das Gesundheitswesen müssen erfüllt werden. Zum Beispiel muss ein Drittland einen genehmigten „Rückstands“-Überwachungsplan haben.

Tierschutz

Tierschutzanforderungen zum Zeitpunkt der Schlachtung müssen in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung erfüllt werden.

Grenzkontrollen und Rückverfolgbarkeit

Wildfleisch, das in die EU eingeführt wird, wird an einer EU-Grenzkontrollstelle (BIP) – aufgelistet in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission – inspiziert, wo die amtlichen Tierärzte der EU-Länder sicherstellen, dass das Wildfleisch alle Anforderungen der EU-Gesetzgebung erfüllt. Die Richtlinie 97/78/EG des Rates legt die Grundsätze für die Organisation der Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs fest, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden.

TRACES (TRAde Control and Expert System) ist ein Informationssystem, das die Einfuhrkontrollen an den BIPs verwaltet und die Rückverfolgbarkeit und einheitliche Kontrollen innerhalb der EU sicherstellt.

Die Importeure müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission festgelegten Verfahren vor, während und nach dem Eintritt der Waren tierischen Ursprungs in die EU über eine BIP einhalten.

Anleitung

Weitere Informationen und Anleitungen finden Sie unter Internationale Angelegenheiten – Einfuhrbedingungen.

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